Tiere - Zucht, Haltung und Handel
Wer- Versuchstiere zu Versuchszwecken züchten oder halten,
- Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
- Tiere in einem Zoologischen Garten oder ähnlichen Einrichtungen halten und zur Schau stellen,
- für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden,
- Tierbörsen durchführen oder
- Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild züchten oder halten,
- mit Wirbeltieren handeln,
- einen Reit - und Fahrbetrieb unterhalten,
- Tiere zur Schaustellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen
- Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen will,
Die Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die verantwortliche Person die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat, zuverlässig ist und die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine artgemäße Ernährung, Pflege und Untersuchung der Tiere ermöglichen.
Gewerbsmäßig handelt, wer die genannten Tätigkeiten selbständig, planmäßig fortsetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausübt.
Die Voraussetzungen für gewerbsmäßiges Züchten sind in der Regel erfüllt, wenn mehr als drei Zuchthündinnen oder fünf Zuchtkatzen gehalten werden oder bei sonstigen Heimtieren ein Verkaufserlös von mehr als 2000 € jährlich zu erwarten ist.
Ein Reit -und Fahrbetrieb gilt in der Regel als gewerbsmäßig, wenn mehr als ein Tier regelmäßig gegen Entgelt für Reit- oder Fahrzwecke bereitgehalten wird.
Entsprechende Anträge können formlos beim Fachbereich Landwirtschaft, Veterinär -und Lebensmittelüberwachung gestellt werden. In dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind anzugeben:
-
Art der betroffenen Tiere
-
die für die Tätigkeit verantwortliche Person
-
Räume und Einrichtungen bzw. bei der Schädlingsbekämpfung die Vorrichtungen sowie Stoffe und Zubereitungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind
Die genannten Betriebe sowie alle Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen, alle Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden, Transportbetriebe sowie Zirkusbetriebe unterliegen der Aufsicht durch den Fachbereich Veterinärüberwachung.
Die beauftragten Mitarbeiter können Grundstücke und Räume in denen Tiere gehalten werden, betreten, Tiere untersuchen und beschlagnahmen, bis eine ordnungemäße Tierhaltung sichergestellt ist.
Sprechzeiten
Nur nach telefonischer Vereinbarung bzw. per E-MailSeite zurück