Landesschifffahrt Kennzeichen Kleinfahrzeuge

Kennzeichen der Kleinfahrzeuge nach der Landesschifffahrtsverordnung (§ 34 LSchiffV)
  1. Jedes mit Antriebsmaschine ausgerüstete Kleinfahrzeug mit einer effektiven Nutzleistung von mehr als 2,21 Kilowatt (3 PS) sowie jedes Segelfahrzeug mit einer Länge über 5,50 Meter muss mit einem gültigen amtlichen oder amtlich anerkannten Kennzeichen entsprechend der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung versehen sein. Die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens erfolgt auf Antrag des Eigentümers durch die zuständige Behörde.
  2. Das von der zuständigen Behörde auszugebende amtliche Kennzeichen besteht aus einer Kombination von bis zu drei lateinischen Schriftzeichen, die den Landkreis oder die kreisfreie Stadt erkennen lässt, sowie einer mit Bindestrich angeschlossenen Kombination von maximal fünf arabischen Zahlen.
  3. Absatz 1 gilt als erfüllt bei einem Fahrzeug mit amtlichem oder amtlich anerkanntem Kennzeichen, das von einer Behörde des Bundes, eines Landes oder von einer von diesen beauftragten Stelle oder eines beauftragten Verbandes zugeteilt wurde.
  4. Für Spreewaldkähne, die ausschließlich innerhalb des Biosphärenreservates Spreewald genutzt werden, gilt § 81 (Kennzeichnung von Spreewaldkähnen).
  5. Soweit Kleinfahrzeuge nicht auf Grund von Absatz 1 ein amtliches oder amtlich anerkanntes Kennzeichen führen müssen, sind sie, mit Ausnahme der Segelsurfbretter, wie folgt dauerhaft zu kennzeichnen:
    1. mit ihrem Namen: der Name ist auf beiden Außenseiten des Kleinfahrzeugs in gut lesbaren mindestens 0,10 Meter hohen lateinischen Schriftzeichen anzubringen. In Ermangelung eines Namens für das Kleinfahrzeug ist der Name der Organisation, der es angehört, oder deren gebräuchliche Abkürzung, erforderlichenfalls mit einer Nummer dahinter, anzugeben. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein;
    2. mit dem Namen und der Anschrift ihres Eigentümers: der Name und die Anschrift des Eigentümers sind an gut sichtbarer Stelle an der Innen- oder Außenseite des Kleinfahrzeugs anzubringen.
  6. Beiboote eines Fahrzeugs müssen an der Innen- oder Außenseite nur ein Kennzeichen tragen, das die Feststellung des Eigentümers gestattet.

Begriffsbestimmung
Kleinfahrzeug: ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper ohne Ruder und Bugspriet eine Höchstlänge von weniger als 20 Meter aufweist, einschließlich eines Spreewaldkahns, Segelsurfbrettes, Wassermotorrades, Luftkissenfahrzeugs und Tragflügelbootes, ausgenommen
  • Fahrzeuge, die gebaut oder eingerichtet sind, um andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen,
  • ein Fahrgastschiff, das zur Beförderung von mehr als zwölf Personen zugelassen ist,
  • eine Fähre und
  • ein schwimmendes Gerät,
  • ein Schubleichter

Spreewaldkahn: ein flaches Fahrzeug mit einer maximalen Länge von 9,50 Meter und einer maximalen Breite von 1,90 Meter, das durch Muskelkraft oder durch eine Antriebsmaschine fortbewegt wird.

Personenkahn: ein Spreewaldkahn, der der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen gegen Entgelt dient.

Notwendige Angaben und Nachweise bei Antragstellung:
  • Personalausweis
  • Fahrzeughersteller
  • technische Angaben zum Fahrzeug
  • bisheriges Kennzeichen
  • Hersteller des Motors
  • technische Daten des Motors
  • Eigentumsnachweis

Sprechzeiten

Nur nach telefonischer Vereinbarung bzw. per E-Mail

Gebühren

... werden nach der Verordnung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt erhoben.


Kontakt

Fachbereich Ordnung, Sicherheit, Verkehr (32/36) / SG Verkehrslenkung/Verkehrssicherung
Sachgebietsleiter Verkehrslenkung/Verkehrssicherung
 Herr Höntzsch
Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa - Kreishaus
Heinrich-Heine-Straße 1
03149 Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca)
Zimmer: B.1.24
Telefon: 03562 986- 13601
Fax:03562 986- 13288
E-Mail: ordnungsamt@lkspn.de

Dokumente zum Herunterladen

Antrag auf Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens (LSchiffV)
Download Antrag
Quelle: Landkreis Spree-Neiße / FB Ordnung, Sicherheit, Verkehr
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