Hilfe zur Pflege/Blindenhilfe/Landespflegegeldgesetz
Die Hilfe zur Pflege ist eine bedarfsorientierte Sozialleistung zur Unterstützung pflegebedürftiger Personen (ab Pflegegrad 2), die ihre pflegerische Versorgung nicht aus eigenen Mitteln oder durch die Unterstützung von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen sicherstellen können. Sie ist Teil des Sozialhilferechts und richtet sich nach den Bestimmungen des Siebten Kapitels, Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Da die vorrangig in Anspruch zu nehmenden Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) budgetiert und somit die tatsächlichen Pflegekosten häufig nicht vollständig finanziell abgedeckt sind, wird eine zusätzliche Unterstützung durch den Sozialhilfeträger erforderlich. Als Hilfe zur Pflege werden die ungedeckten Kosten (Eigenanteil) für den notwendigen und individuell ermittelten Pflegeaufwand, unter Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen, übernommen. Die Hilfe zur Pflege kann auch von pflegebedürftigen Personen, die nicht pflegeversichert sind bzw. aufgrund unzureichender Vorversicherungszeiten noch keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben, beantragt werden. Die Hilfe zur Pflege wird je nach Wohnform erbracht als- ambulante Pflege (durch einen ambulanten Pflegedienst in der eigenen Häuslichkeit, Besuch einer Tagespflegeeinrichtung)
- stationäre Pflege (Aufenthalt in einer stationären Pflegeeinrichtung)
Soweit Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege in Anspruch genommen wird, können unter bestimmten Voraussetzungen Kosten anteilig über die Hilfe zur Pflege übernommen werden.
Ambulante Pflegedienste, stationäre Pflegeeinrichtungen, betreute Wohnformen finden Sie über unterschiedliche Internetportale der Kranken- und Pflegekassen. Zu diesem Thema berät Sie gerne auch unser/e Pflegeberater/in im Pflegestützpunkt.
Blinden und ihnen gleichgestellten Personen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen eine Blindenhilfe gewährt. Sie ist Teil des Sozialhilferechts und richtet sich nach den Bestimmungen des Neunten Kapitels, Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Die Blindheit gilt mit Anerkennung des Merkzeichens „Bl“ (Blind) im Schwerbehindertenausweis als nachgewiesen. Die Blindenhilfe wird in Abhängigkeit von Einkommen und Vermögen gewährt. Diverse Leistungen, wie z. B. Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung nach SGB XI oder nach dem Landespflegegeldgesetz von Brandenburg, sind auf die Blindenhilfe anzurechnen.
Sprechzeiten
Persönliche Gesprächstermine bitte telefonisch oder per E-Mail abstimmen.Kontakt
Fachbereich Soziales (50) / SG Hilfe zur Pflege / Eingliederungshilfe
Sachbearbeiterin stat. Leistungen - Hilfe zur Pflege, BlindenhilfeFrau Paneitz
Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa - Kreishaus
Heinrich-Heine-Straße 1
03149 Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca)
Zimmer: B.EG.17
Heinrich-Heine-Straße 1
03149 Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca)
Zimmer: B.EG.17
Fachbereich Soziales (50) / SG Hilfe zur Pflege / Eingliederungshilfe
Sachbearbeiterin stat. Leistungen - Hilfe zur Pflege, BlindenhilfeFrau Konzack
Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa - Kreishaus
Heinrich-Heine-Straße 1
03149 Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca)
Zimmer: B.EG.21
Heinrich-Heine-Straße 1
03149 Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca)
Zimmer: B.EG.21
Fachbereich Soziales (50) / SG Hilfe zur Pflege / Eingliederungshilfe
Sachbearbeiterin stat. Leistungen - Hilfe zur Pflege, Blindenhilfe / Teilhabe an BildungFrau Lehnigk
Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa - Kreishaus
Heinrich-Heine-Straße 1
03149 Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca)
Zimmer: B.EG.19
Heinrich-Heine-Straße 1
03149 Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca)
Zimmer: B.EG.19
Fachbereich Soziales (50) / SG Hilfe zur Pflege / Eingliederungshilfe
Sachbearbeiterin stat. Leistungen - Hilfe zur Pflege, BlindenhilfeFrau Dubrau
Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa - Kreishaus
Heinrich-Heine-Straße 1
03149 Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca)
Zimmer: B.EG.21
Heinrich-Heine-Straße 1
03149 Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca)
Zimmer: B.EG.21
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