Sondernutzungserlaubnis im Zuge von Kreisstraßen
Die Benutzung einer öffentlichen Straße über den Gemeingebrauch (jedermann im Rahmen von Vorschriften) hinaus, ist Sondernutzung (§§ 18 und 22 Brandenburgisches Straßengesetz- BbgStrG).Beispiele sind:
- Errichtung und Änderung einer Grundstückszufahrt mit Anbindung/Eingriff an/in den Straßenkörper einer Kreisstraße
- Einengung der Fahrbahn einer Kreisstraße durch das Aufstellen eines Gerüstes oder eines Kranes
- innerhalb einer Ortsdurchfahrt:
Antragstellung bei der zuständigen Gemeinde, diese holt vor der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis die Zustimmung der Straßenbaubehörde ein - außerhalb einer Ortsdurchfahrt:
Antragstellung an die Straßenbaubehörde (Landkreis Spree- Neiße/ Wokrejs Sprjewja- Nysa, Fachbereich Bau und Planung), sie erteilt die Sondernutzungserlaubnis
Sprechzeiten
Dienstag von 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 18:00 UhrDonnerstag von 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr
Es wird gebeten, telefonisch oder per E-Mail vorab einen Termin zu vereinbaren.
Fristen
- 10 Arbeitstage
Kontakt
Fachbereich Bau und Planung (61) / SG Untere Straßenbaubehörde
Sachbearbeiterin StraßenverwaltungFrau Methke
Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa - Kreishaus
Heinrich-Heine-Straße 1
03149 Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca)
Zimmer: A.3.12
Heinrich-Heine-Straße 1
03149 Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca)
Zimmer: A.3.12
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