Sondernutzungserlaubnis im Zuge von Kreisstraßen

Die Benutzung einer öffentlichen Straße über den Gemeingebrauch (jedermann im Rahmen von Vorschriften) hinaus, ist Sondernutzung (§§ 18 und 22 Brandenburgisches Straßengesetz- BbgStrG).

Beispiele sind:
  • Errichtung und Änderung einer Grundstückszufahrt mit Anbindung/Eingriff an/in den Straßenkörper einer Kreisstraße
  • Einengung der Fahrbahn einer Kreisstraße durch das Aufstellen eines Gerüstes oder eines Kranes
Die Sondernutzungserlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden.
  • innerhalb einer Ortsdurchfahrt:
    Antragstellung bei der zuständigen Gemeinde, diese holt vor der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis die Zustimmung der Straßenbaubehörde ein
  • außerhalb einer Ortsdurchfahrt:
    Antragstellung an die Straßenbaubehörde (Landkreis Spree- Neiße/ Wokrejs Sprjewja- Nysa, Fachbereich Bau und Planung), sie erteilt die Sondernutzungserlaubnis

Sprechzeiten

Dienstag von 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 18:00 Uhr
Donnerstag von 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr

Es wird gebeten, telefonisch oder per E-Mail vorab einen Termin zu vereinbaren.

Fristen

  • 10 Arbeitstage

Kontakt

Fachbereich Bau und Planung (61) / SG Untere Straßenbaubehörde
Sachbearbeiterin Straßenverwaltung
 Frau Methke
Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa - Kreishaus
Heinrich-Heine-Straße 1
03149 Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca)
Zimmer: A.3.12
Telefon: 03562 986- 16135
Fax:03562 986- 16188
E-Mail: bauplanungsamt@lkspn.de

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