SG Hilfe zur Pflege / Eingliederungshilfe

Die Hilfe zur Pflege ist eine bedarfsorientierte Sozialleistung zur Unterstützung pflegebedürftiger Personen (ab Pflegegrad 2), die ihre pflegerische Versorgung nicht aus eigenen Mitteln oder durch die Unterstützung von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen sicherstellen können. Sie ist Teil des Sozialhilferechts und richtet sich nach den Bestimmungen des Siebten Kapitels, Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Da die vorrangig in Anspruch zu nehmenden Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) budgetiert und somit die tatsächlichen Pflegekosten häufig nicht vollständig finanziell abgedeckt sind, wird eine zusätzliche Unterstützung durch den Sozialhilfeträger erforderlich. Als Hilfe zur Pflege werden die ungedeckten Kosten (Eigenanteil) für den notwendigen und individuell ermittelten Pflegeaufwand, unter Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen, übernommen. Die Hilfe zur Pflege kann auch von pflegebedürftigen Personen, die nicht pflegeversichert sind bzw. aufgrund unzureichender Vorversicherungszeiten noch keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben, beantragt werden. Die Hilfe zur Pflege wird je nach Wohnform erbracht als
 
  • ambulante Pflege (durch einen ambulanten Pflegedienst in der eigenen Häuslichkeit, Besuch einer Tagespflegeeinrichtung)
  • stationäre Pflege (Aufenthalt in einer stationären Pflegeeinrichtung)
 
Soweit Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege in Anspruch genommen wird, können unter bestimmten Voraussetzungen Kosten anteilig über die Hilfe zur Pflege übernommen werden.
Ambulante Pflegedienste, stationäre Pflegeeinrichtungen, betreute Wohnformen finden Sie über unterschiedliche Internetportale der Kranken- und Pflegekassen. Zu diesem Thema berät Sie gerne auch unser/e Pflegeberater/in im Pflegestützpunkt.
 
Blinden und ihnen gleichgestellten Personen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen eine Blindenhilfe gewährt. Sie ist Teil des Sozialhilferechts und richtet sich nach den Bestimmungen des Neunten Kapitels, Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Die Blindheit gilt mit Anerkennung des Merkzeichens „Bl“ (Blind) im Schwerbehindertenausweis als nachgewiesen. Die Blindenhilfe wird in Abhängigkeit von Einkommen und Vermögen gewährt. Diverse Leistungen, wie z. B. Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung nach SGB XI oder nach dem Landespflegegeldgesetz von Brandenburg, sind auf die Blindenhilfe anzurechnen.

Personen mit einer körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigung, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren wesentlich an einer gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate hindern oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, soweit sie die erforderlichen Leistungen nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhalten (Nachrangprinzip). Die Leistungen der Eingliederungshilfe richten sich nach den Bestimmungen des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX). Sie werden nur auf Antrag und in Abhängigkeit von Einkommen und Vermögen gewährt. Sie werden erbracht, um die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern bzw. ihre Verschlimmerung zu verhüten und die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern. Behinderten Personen soll so die Chance zur gleichberechtigen Teilhabe am gesellschaftlichen Leben eröffnet und eine möglichst selbstständige sowie selbstbestimmte Lebensführung ermöglicht werden.  Die Leistungen werden daher auch Teilhabeleistungen genannt. Nach den Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den persönlichen Verhältnissen, dem Sozialraum, der Wohnform sowie den eigenen Kräften und Mitteln wird durch die Teilhabeplaner/innen des Fachbereich Soziales der individuelle Teilhabebedarf festgestellt. Die Leistungen der Eingliederungshilfe, für die der Träger der Eingliederungshilfe zuständig ist, umfassen
 
  • Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben (z. B. Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen)
  • Leistungen der Teilhabe an Bildung (z. B. Hilfe zur Schulbildung, Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf)Leistungen der Sozialen Teilhabe (z. B. Assistenzleistungen,
  • heilpädagogische Leistungen an noch nicht eingeschulten Kindern, Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie)

 

Leitung

Sachgebietsleiterin Hilfe zur Pflege/Eingliederungshilfe
 Frau Miersch
Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa - Kreishaus
Heinrich-Heine-Straße 1
03149 Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca)
Zimmer: B.EG.27
Telefon: 03562 986- 15080
Fax: 03562 986- 15088
E-Mail: i.miersch-sozialamt@lkspn.de

Sprechzeiten

Nur nach telefonischere Vereinbarung bzw. per E-Mail

Dienstleistungen (2)

Hilfe zur Pflege/Blindenhilfe/Landespflegegeldgesetz
Teilhabeleistungen (Eingliederungshilfe)

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